Satzung der Sportgemeinschaft Bad Bentheim e.V. von 1979
1. Die Satzung ist am 17. April 1979 errichtet. (Gründungsversammlung)
2. Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.1981 in den §§ 3 (Zweck), 8 (Vorstand), 9 (Abteilungen), 12 (Auflösung) geändert und um den § 13 (Mitgliedschaft im Landessportbund) erweitert.
3. Die Mitgliederversammlung vom 09.04.1990 hat die Änderung der §§ 8 (Vorstand), 10 (Wahlen) und 11 (Kassenprüfung) der Satzung beschlossen.
4. Die Mitgliederversammlung vom 31.10.1998 hat die Änderung der §8 8 (Vorstand) und 10 (Wahlen) der Satzung beschlossen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein wurde am 17. April 1979 gegründet. Er führt den Namen Sportgemeinschaft Bad Bentheim und hat seinen Sitz in der Stadt Bad Bentheim. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhorn.
§ 2
Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind blau-gelb.
§3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar will er durch Pflege und Förderung des Amateursports die Gesundheit und körperliche Leistungsfähigkeit seiner aktiven Mitglieder fördern und durch Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit den Gemeinschaftsgedanken hegen und vertiefen.
Das gesamte Vermögen, alle Einnahmen, alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins dienen ausschließlich diesem Zweck. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand zu beantragen, der über Aufnahme entscheidet.
Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr. Sie endet
1. durch Tod,
2. durch Ausritt.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
3. durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1) den Verein schädigt oder gegen die Satzungen des Vereins verstößt,
2) trotz Zahlungsaufforderung länger als sechs Monate mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
§5
Beiträge
Die Höhe der monatlichen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§6
Organe des Vereins Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Tageszeitung. Zwischen dem Veröffentlichungstermin und der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Tage liegen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderung können nur mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch die Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind geheim auszuführen, wenn dies mindestens von einem Mitglied verlangt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt,
c) die Kassenprüfer verlangen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Organisationsleiter,
f) dem Vereinsjugendleiter,
g) den Beisitzern (maximal 5),
h) dem technischen Organisationsleiter.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Fachwarten,
c) dem Sozialwart,
d) dem Pressewart.
Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der zweite Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand leitet den Verein und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen. Der erste Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§9
Abteilungen
Für die einzelnen Sportbereiche werden Abteilungen gebildet. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geleitet, die von den in Mitgliederversammlungen stimmberechtigten Abteilungsangehörigen gewählt werden.
§10
Wahlen
Der geschäftsführende Vorstand, die Fachwarte, der Sozialwart, der Pressewart sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§11
Kassenprüfung
Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die als Tagesordnungspunkt nur „Auflösung des Vereins“ zum Gegenstand hat.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der am Versammlungstag stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Wenn bei der ersten Einberufung nicht 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögendes Vereins an die Stadt Bad Bentheim mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2, Ziff. 1 der Abgabenordnung zu verwenden.
§13
Mitgliedschaft im Landessportbund
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände.